Satzung

Satzung der ”Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Angiologie” der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft e. V. (Karlsruhe, den 23. April 1997):

§ 1 Name und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Angiologie ist eine Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft. Sie führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Angiologie der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft mit dem Zusatz ,,e.V." nach Eintragung und hat ihren Sitz in Lübeck. Die Kurzform ihres Namens ist ,,ADA".

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der ADA dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck der ADA fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Zielsetzung

Zweck der ADA ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung. Die Satzungszwecke der ADA werden wie folgt verwirklicht:

  • Entfaltung der Phlebologie und ihrer angiologischen Grenzgebiete Mikrozirkulation, Lymphologie und periphere Angiologie innerhalb der Dermatologie
  • Förderung der forscherischen Aktivitäten dermatologischer Arbeitsgruppen
  • Schaffung eines dermatologischen Forums durch Sitzungen und regelmäßige Arbeitstreffen für die Präsentation und Diskussion von Arbeitsmethoden und Forschungsergebnissen
  • Beitrag zur Aufrechterhaltung eines hohen diagnostischen und therapeutischen Standards an den dermatologischen Kliniken
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der dermatologischen Angiologie

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Arbeitsgemeinschaft können ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören. Ordentliche Mitglieder können Hautärzte und ärztliche Angehörige dermatologischer Kliniken/Abteilungen werden, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der dermatologischen Angiologie beschäftigen. Außerordentliche Mitglieder können Ärzte und Wissenschaftler werden, die sich aktiv mit der Angiologie beschäftigt haben, aber keine Dermatologen sind. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele der ADA in besonderem Maße fördern.

Die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß durch den Vorstand.

Zu Ehrenmitgliedern können Ärzte und Wissenschaftler gewählt werden, die sich auf dem Gefäß-bereich besondere Verdienste erworben haben und ein internationales Ansehen besitzen. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe

(1) Vorstand

Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Angiologie besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, einem Vorstandsmitglied für Österreich, einem Vorstandsmitglied für die Schweiz und weiteren freien Vorstandsmitgliedern bis zu einer Gesamtzahl von 9 Vorstandsangehörigen. Bis zum Herbst 1999 besteht der Vorstand aus 10 Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich, wobei sich die Funktion des Vorsitzenden auf maximal zwei Amtsperioden belaufen kann.

(2) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft findet mindestens einmal im Jahr statt, in der Regel im Zusammenhang mit einer Tagung der ADA. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Vorstandsbericht entgegen, fällt die laufenden Beschlüsse und beschließt über die Entlastung des Schatzmeisters. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende; ist auch dieser verhindert, wird dazu ein anderes vom anwesenden Vorstand gewähltes Vorstands-mitglied gewählt.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§ 6 Beiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird von der Mitglieder-versammlung festgesetzt. Der Vorstand ist befugt, in besonders gelagerten Einzelfällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
Die Beitragshöhe für fördernde Mitglieder wird bei der Aufnahme vereinbart. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden Frist von mindestens einem Monat, so wird das einer Austrittserklärung gleichgeachtet. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft ihre Beiträge nicht zurück.

 

§ 7 Kassenprüfung

Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu Kassenprüfern für die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes bestellt. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassengeschäfte der Arbeitsgemeinschaft zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 8 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Änderungen der Satzung, die vom Registergericht im Eintragungsverfahren gewünscht werden, kann der Vorstand vornehmen.

 

§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an die Deutsche Dermatologische Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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