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Satzung der ”Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Angiologie” der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft e. V. (Karlsruhe, den 23. April 1997):§ 1 Name und SitzDie Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Angiologie ist eine Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft. Sie führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Angiologie der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft mit dem Zusatz ,,e.V." nach Eintragung und hat ihren Sitz in Lübeck. Die Kurzform ihres Namens ist ,,ADA".
§ 2 GemeinnützigkeitDie Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 ZielsetzungZweck der ADA ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung. Die Satzungszwecke der ADA werden wie folgt verwirklicht:
§ 4 MitgliedschaftDer Arbeitsgemeinschaft können ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören. Ordentliche Mitglieder können Hautärzte und ärztliche Angehörige dermatologischer Kliniken/Abteilungen werden, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der dermatologischen Angiologie beschäftigen. Außerordentliche Mitglieder können Ärzte und Wissenschaftler werden, die sich aktiv mit der Angiologie beschäftigt haben, aber keine Dermatologen sind. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele der ADA in besonderem Maße fördern. Die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß durch den Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern können Ärzte und Wissenschaftler gewählt werden, die sich auf dem Gefäß-bereich besondere Verdienste erworben haben und ein internationales Ansehen besitzen. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe(1) VorstandDer Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Angiologie besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, einem Vorstandsmitglied für Österreich,
einem Vorstandsmitglied für die Schweiz und weiteren freien Vorstandsmitgliedern bis zu einer Gesamtzahl von 9 Vorstandsangehörigen. Bis zum Herbst 1999 besteht der Vorstand aus 10 Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. (2) MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft findet mindestens einmal im Jahr statt, in der Regel im Zusammenhang mit einer Tagung der ADA. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. den
stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.
§ 6 BeiträgeDer jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird von der Mitglieder-versammlung festgesetzt. Der Vorstand ist befugt, in besonders gelagerten Einzelfällen den Beitrag zu
ermäßigen oder zu erlassen.
§ 7 KassenprüfungDurch die Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu Kassenprüfern für die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes bestellt. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassengeschäfte der Arbeitsgemeinschaft zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 8 SatzungsänderungenÜber Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Auflösung der ArbeitsgemeinschaftBei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an die Deutsche Dermatologische Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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